Die UEFA-Disziplinarkommission hat heute mehrere Entscheidungen zu Unregelmäßigkeiten bei verschiedenen Spielen veröffentlicht, darunter auch bei dem, das im Oktober in der Nations League ausgetragen wird.
Auffällig ist die Geldstrafe Georgiens wegen Fehlverhaltens im Duell gegen Albanien sowie die Geldstrafe Serbiens im Duell gegen die Schweiz.
Dass es nach dem hässlichen Vorfall mit der Schändung der Nationalsymbole Albaniens immer noch keine Disziplinarentscheidung für die Tschechische Republik gibt, ist absurd.
ENTSCHEIDUNG FÜR GEORGIEN:
Dem georgischen Fußballverband soll eine Geldstrafe in Höhe von 14 Euro für die Blockierung öffentlicher Straßen auferlegt werden.
Dem Fußballverband Georgiens wird eine Geldstrafe von 12,000 Euro für den Einsatz von Lasern während des Spiels auferlegt.
Verurteilen Sie den georgischen Fußballverband zu einer Geldstrafe von 30,000 € und ordnen Sie die teilweise Schließung des Stadions (d. h. 2,000 zusammenhängende Sitzplätze) während eines (1) bevorstehenden UEFA-Wettbewerbsspiels an, bei dem der georgische Fußballverband als Gastgeber auftreten wird, wegen Anzündens und Werfens von Feuerwerkskörpern.
Die teilweise Schließung des betreffenden Stadions (dh 2000 angrenzende Sitzplätze) wird für einen Probezeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Datum dieser Entscheidung ausgesetzt.
ENTSCHEIDUNG FÜR SERBIEN:
Gegen den Serbischen Fußballverband eine Geldstrafe von 25,000 EUR zu verhängen und die teilweise Schließung des Stadions des Serbischen Fußballverbandes, das mindestens 4,000 Sitzplätze umfassen wird, während eines (1) nächsten UEFA-Wettbewerbsspiels, an dem der Serbische Fußballverband teilnimmt, anzuordnen. als gastgebender Verein für das diskriminierende Verhalten seiner Anhänger. Die teilweise Schließung des Stadions wird für eine Probezeit von zwei (2) Jahren ab dem Datum dieser Entscheidung ausgesetzt.
Strafe gegen den serbischen Fußballverband mit 10 Euro wegen Unruhen beim Singen der Nationalhymnen.
Strafe gegen den serbischen Fußballverband in Höhe von 17,500 Euro für die Ausstrahlung einer provokativen Botschaft, die für eine Sportveranstaltung ungeeignet ist.
Hinweis: Disziplinarmaßnahmen während einer Probezeit treten nicht sofort in Kraft, können aber verhängt werden, wenn „während der Probezeit ein weiteres Vergehen ähnlicher Art begangen wird“ (Artikel 26(3) der UEFA-Disziplinarordnung).
PANORAMASPORT.AL